Aktuell sind 378 Gäste und keine Mitglieder online
Der historische Grundstein der Gründungsversammlung zum Fischereiverein ist datiert mit Sonntag den 11. Juni 1922.
Im Jahre 1922 wurde das fischen für die Freiangler an der Aare immer schwieriger. Die Freiangler waren mehrheitlich alles Angestellte der SBB Brugg. Da der Flussabschnitt vom Elektrizitätswerk Brugg bis Platte Lauffohr als Privatfischenz bei den Gebrüder Baumann & Kons. war, entfachte zwischen den Freiangler und den Netz-Fischer (Berufsfischer) ein Streit. Den Freiangler wurde das fischen verboten. Auf Grund einem vom Kanton verlorenen Prozess, im Jahre 1920 gegen J. Meier im Reussegg wurde im kantonalen Gewässer ein Richterliches Freianglerverbot erlassen. Dieses Urteil wurde von allen Vereinen mit Erfolg angefochten, mit der Begründung, wo Gewohnheitsrechte bestehen, haben die Freiangler das Recht zu Fischen.
Da in Brugg kein Verein ansässig war, hatte niemand nach den Rechten geschaut. Somit hat sich das Freianglerverbot durchgesetzt.
In Sachen Rechtsverbot betreffend der Angelfischerei der Gebr. Baumann & Kons. haben sich am Sonntag den 11. Juni eine Auswahl Freiangler zusammengetan und einen Verein gegründet, zur besseren Wahrung ihrer Interessen. Dem Verein haben sie den Namen ANGELFISCHER-VEREIN BRUGG & UMGEBUNG mit Sitz in Brugg gegeben. Als bevollmächtigter Vertreter im Rechtsverbotsstreit mit den Gebr. Baumann & Kons. haben sie Herrn J.H. Benz vorgeschlagen, welcher schon Präsident vom Anglerverbund Baden und Mitglied der Kantonalen Fischereikommission war. Zur Führung ihrer Geschäfte haben sie einen Vorstand gewählt, bestehend aus den Herren:
Franz Huber,
Brugg Böhler, Zugführer, Brugg
J. Seeberger,
H. Rüegsegger, Brugg
Erismann, Lockführer Brugg
Weibel, Windisch
1. Vorstand-Sitzung Samstag 17. Juni 1922
Der Vorstand konstituiert sich wie folgt:
Präsident : Franz Huber, Brugg
Kassier : Böhler, Zugführer,Brugg
Aktuar : J. Seeberger
Beisitzer : H. Rüegsegger, Brugg
Beisitzer : Erismann, Lockführer Brugg
Beisitzer : Weibel, Windisch
1. Generalversammlung Samstag 15. Juli 1922
Durch die Lokalpresse wird die Anzeige der Versammlung publiziert und eingeladen. Anwesend sind 36 Mann. Der Jahresbeitrag wird auf 5 CHF festgelegt und kann in zwei Raten bezahlt werden. Das Eintrittsalter ist auf 18 Jahre festgelegt. Das Stammlokal ist das Rest. Gotthard.
Chronik
In den Vereinsprotokollen ist nachzulesen, dass der Rechtsstreit 3 Jahre lang bis am 3. Juli 1925 loderte... Herr Benz verliest den Entscheid des Bezirk Gerichtspräsidenten von Brugg und erläutert eingehend die Paragraphen aus dem aargauischen Fischereigesetz. Da der Entscheid zu unsern Ungunsten lautet, ist Benz der Ansicht, denselben an den Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten und es vorteilhaft sei, ein Fürsprecher bei zuziehen. Präsident Huber ist der Ansicht, dass wir wirklich einen Fürsprecher (Anwalt) beiziehen sollen und schlägt Hr. Keller aus Brugg oder Hr. Bollag aus Baden vor. Der Aarg. Fischerei Verein erklärt sich solidarisch. Herr Vogelsang regt an, die Aarg. Finanzdirektion um eine finanzielle Unterstützung anzugehen. Herr Benz klärt aber auf, dass die Regierung keinen Prozess mehr anfangen werde, seit sie denjenigen mit Herrn J. Meier verloren habe, deshalb sollen sich die Freiangler auf eigene Füsse stellen und ihr Recht selber zu wahren suchen. Die Versammlung beschliesst diese Angelegenheit an den Obergerichtspräsidenten weiterzuleiten. Herr Ehret macht aufmerksam, dass wir uns als Angelfischerverein ins Handelsregister eintragen lassen sollen. Der Präsident wünscht die Anschliessung an den Kantonalverband, um von dieser Seite Unterstützung zu haben. Am 7. Jan 1923 wird die Zuschrift vom Anwalt an den Vorstand verlesen. Er empfiehlt, von einem Prozess beim Obergericht abzuraten, da ein negativer Entscheid zu erwarten ist. Auszug aus einen bundesgerichtlichen Urteil vom anno 1920, und zwar dessen von J. Meier im Reussegg. Darin wurde entschieden. Wo Gewohnheitsrechten bestehen, haben die Angelfischer das Recht zu Fischen. Das Obergerichturteil bestätigt das Bezirkgerichturteil. Somit wird das Freianglerverbot durchgesetzt. Es wird entschieden nicht an das Bundesgericht zu appellieren.
Der Rechtsstreit geht weiter bis 3.Juli 1925 wo vertraglich festgelegt wird (die Urkunde ist im Protokollbuch 1 abgelegt), dass die Fischenzinhaber Brugg, Windisch und Netzfischer dem Angelfischereiverein Brugg und Umgebung den Erwerb von 24 Freianglerkarten à 10 CHF zusichert. Die Fischerei ist erlaubt vom 1. Mai bis 30. Sept. vom Elektrizitätswerk Brugg bis Platte Lauffohr und in der Reuss bis Schongebiet Windisch. Vom Kantonalen Finanzdirektor wird eine Korrektur erlassen auf 5 CHF.
Im Jahre 1929 wurde die Fangstatistik eingeführt.
Das 1. Fischessen „Salmfrass“ wird am Sonntag 25. Nov 1928 im Hotel Bahnhof durchgeführt.
Fortsetzung folgt...