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2015/16
Kreisschreiben KT Aargau 23 Nov.2015
Beträuben und Töten ( Gesetztesänderung )
Freilassen von Fischen ( Gesetztesänderung )
2013/14
Neues Fischereigesetz [40 KB]
Neue Fischereiverordnung [33 KB]
Vorschriften für die Reviere 15 bis 19 für Tages-, Wochen- und Jahreskarten
Auszüge aus dem Gesetz über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiverordnung des Kantons Aargau, dem Bundesgesetz über die Fischerei und Verordnung sowie dem Tierschutzgesetz und Verordnung. *Einschränkungen der VFAB.
Fischereiberechtigt sind:
Absolventen des SaNa auf Stufe des Schweizer Sportfischerbrevet (SaNa Standard wird nicht akzeptiert), ausgenommen sind die Jahrgänge 1939 und älter. Das Mindestalter beträgt zum Bezug einer Fischerkarte 12 Jahre. Bis 12 Jahre kann in Begleitung eines Kartenbesitzers auf die gleiche Art wie dieser gefischt werden.
Vorschriften:
Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Reviers betreten. Sie haften nach eidgenössischem Zivilrecht für alle Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursachen.
Jeder Fischer ist verpflichtet, beim Fischen seine Fischerkarte zusammen mit einem Personalausweis (gilt nur für Fischerkarten ohne Foto) bei sich zu haben und sie den Aufsichtsorganen oder denjenigen, die sich als Fischereiberechtigte ausweisen, auf Verlangen vorzuweisen. Jeder Fischer ist verpflichtet, über die von ihm gefangenen Fische genaue Kontrolle nach Massgabe des ihm abgegebenen Statistikformulars zu führen. * Die 5 Statistikformulare und Folgeblätter der Jahreskarteninhaber sind bis am 5. Dezember dem zuständigen Vereinsbeauftragten abzugeben und müssen bis am 15. Dezember beim Besatzchef der VFAB sein. Zu spätes Abgeben führt zum Verlust der Karte im drauffolgenden Jahr.
Inhaber mit mehreren Fischerkarten dürfen nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Angelruten oder Schnüren (bzw. Oktober bis Februar mit einer Angelrute) fischen.
Es ist verboten, den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
Beim Fischen ist die Angelrute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten.
Beim Fischfang von Brücken und anderen erhöhten Standorten ist ein der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepasstes Fischlandegerät zu verwenden.
Es dürfen pro Tag höchsten 6 Forellen, Aeschen oder Hechte entnommen werden.Fischereiverbote gelten rechtwinklig bis in die Mitte des Flusses, von der anderen Seite gilt das gleiche.
Catch und Release ist verboten. Das heisst: Zielfische, die das Schonmass erfüllen, müssen mitgenommen werden. Beifänge dürfen schonend zurückgesetzt werden (Immer mit nassen Händen anfassen, Organe nicht zu fest drücken).
Der Fisch ist gleich nach der Entnahme zu töten (Gezielter Schlag zwischen Augen und Genick, Kiemenschnitt oder ausnehmen)
Die Fischerei ist vom 1. März bis 30. September mit 2 Angelruten und vom 1. Oktober bis 29. Februar mit 1 Angelrute, mit je 1 Schnur mit max. 5 einfachen oder Dreiangeln erlaubt. Das gleiche gilt für die Schleppfischerei.
Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur für die Hegenen- und Schleppfischerei zugelassen.Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Um fremden Krankheiten vorzubeugen, müssen einheimische Köderfische, die im Einzugsgebiet vorkommen, verwendet werden.
Von Dezember bis April dürfen die Laichgebiete von Forelle und Aesche und von April bis Mai diejenigen von Nasen nicht betreten werden.
* Der Gebrauch von Booten zur Ausübung der Fischerei ist nur in folgenden Staugebieten erlaubt: Revier 17: Stau Schinznach-Bad; vom Kraftwerk Villnachern, resp. vom oberhalb liegenden Hauptwehr bis zu Brücke Wildegg-Au. Revier 18: Stau Rupperswil; vom Kraftwerk Rupperswil bis zur Brücke Biberstein-Rohr.
*Mit der Tages- und Wochenkarte ist anfüttern nicht erlaubt. Die Tages- und Wochenkarten Statistik ist innerhalb von 2 Wochen zurück zu geben, ansonsten verfällt das Depot.
*Das Fischen mit dem Tiroler Holz oder Stehaufmännchen ist verboten.
Der untere Teil der Zurlindeninsel in Aarau (unterhalb Rüchlig-Kraftwerk), zwischen Telli und Rombach/Küttigen darf nur von Fischern mit einer gültigen Fischerkarte betreten werden. Es darf weder Feuer gemacht noch gecampt werden. Es dürfen auch keine Hunde oder andere Personen mit auf die Insel genommen werden. Das Sammeln von Pilzen oder anderen Pflanzen ist ebenfalls verboten. Wir bitten alle Fischer sich daran zu halten.
Diese Liste der Vorschriften hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiteres findet man im neuen Fischereigesetz und der neuen Fischereiverordnung des Kantons Aargau (Stand 1. Juli 2013).
VFAB, Markus Jurt Fischereiaufsicht (Juli 2013)